Satzung des Vereins Wirtschaft-Wissenschaft-Bremen e.V.

in der Fassung vom 27.10.2010

Wirtschaft-Wissenschaft-Bremen e.V.

– Verein zur Förderung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der Universität Bremen und dessen Zusammenarbeit mit der Bremer Wirtschaft –

genannt wiwib e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Wirtschaft-Wissenschaft-Bremen e.V. – Verein zur Förderung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der Universität Bremen und dessen Zusammenarbeit mit der Bremer Wirtschaft (genannt wiwib e.V.).

(2) Er hat den Sitz in Bremen.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bremen eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung einer praxisorientierten wirtschaftswissenschaftlichen Forschung und Lehre des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaft der Universität Bremen zum Wohle und Nutzen der Region Bremen. Vorrangig fördert er den wissenschaftlichen Austausch und Dialog zwischen dem Fachbereich einerseits und Wirt-schaftsunternehmen, Fördermitgliedern sowie gesellschaftlichen Institutio-nen/Gruppen andererseits. Der genannte Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:

  • Vorträge und Förderung wissenschaftlicher Veranstaltungen;
  • Vergabe und Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben;
  • Veröffentlichung und Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten;
  • Informationen über neue Forschungsergebnisse im Fachbereich und
  • gegenseitige Präsenz als Ansprechpartner für wissenschaftliche Forschungsansätze und deren Umsetzung in die Wirtschaftspraxis (Transfer).

(4) Zur Erreichung dieser Ziele wirbt der Verein die notwendigen finanziellen Mittel ein, durch Beiträge, außerordentliche Spenden und freiwillige Zuwendungen.


§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2).

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Auflösung der juristischen Person oder Ausschluss.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist mit Dreimonatsfrist zum Ende des Kalender-jahres durch Kündigung möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlos-sen werden.

(6) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversamm-lung angerufen werden, die abschließend entscheidet.


§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8).

(2) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Beitrag bis zum 31. März zu zahlen. Sofern ein Lastschrifteneinzug gewährt wurde, erfolgt der Einzug des Beitrages frühes-tens ab dem 31. März für das aktuelle Kalenderjahr.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung.


§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • zwei Stellvertretern,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Geschäftsführer und
  • bis zu drei Beisitzern.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Jeweils zwei der Vorgenannten vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

(4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(5) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Erfolgt keine rechts-wirksame Neuwahl, bleibt der Vorstand bis zur nächsten rechtswirksamen Neuwahl im Amt.

(6) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, den Schatzmeister und den Geschäftsführer.

(7) Der Fachbereich Wirtschaftswissenschaft hat das Vorschlagsrecht für zwei Vorstandsmitglieder (Beisitzer) aus dem Kreis der Hochschullehrer. Die Mitglieder des Fachbereiches scheiden aus dem Vorstand aus, wenn sie den Fachbereich verlassen.

(8) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Aufgabe und entscheidet über die Förderfähigkeit eingereichter Förderanträge. Hierzu beschließt der Vorstand spezielle Förderrichtlinien.

(9) Anträge auf Förderung von Vorhaben aus dem Fachbereich erfolgen über den Dekan, der diese mit seiner Empfehlung dem Vorstand zur Entscheidung vorlegt.

(10) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(11) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 2 Vorstandsmitglieder - darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende - anwesend sind.

(12) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(13) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des von ihm mit der Leitung der Sitzung Beauftragten, im Anwesenheitsfalle im-mer der stellvertretende Vorsitzende.

(14) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustim-mung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25 v. H. der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, durch seinen Stellvertreter, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied des Vereins als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Der Vorstandsvorsitzende, bzw. im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind ins-besondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über

a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und der Rechnungslegung des Vorstandes;

b) die Entlastung des Vorstandes;

c) die Wahl des Vorstandes;

d) die Wahl des Rechnungsprüfers

e) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;

f) Satzungsänderungen;

g) Auflösung des Vereins.

(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, auch bei Satzungsänderungen und bei der Auflösung des Vereins. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt – mit Ausnahme der Bestim-mungen des folgenden Absatzes der § 9 (Satzungsänderungen) und §11 (Auflösung des Vereins).

(8) Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass der Leiter unter-zeichnet und der Vorstand zu genehmigen hat (s. § 10).


§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderungen

(1) Für die Änderung des Vereinszweckes und für andere Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, wie auch redaktionelle Änderungen, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Leiter der Sitzungen zu unterzeichnen.


§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Bremen, Fachbereich Wirtschaftswissenschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

To top